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PVG 2010 29

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 a) Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 VRG befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtens- werten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand 140 29

12 /29 Verfahren PVG 2010 ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechts- anwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jeder- mann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Be- schwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materi- ellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene An- ordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit diesen Anforderungen soll die «Popularbeschwerde» ausge- schlossen werden. Ihnen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eben Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittel- bares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben diese ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. dazu BGE 121 II 177f., 120 Ib 487, 111 9 Ib 183 f., 111 8 Ib 358, 111 3 Ib 228, PVG 1997 Nr. 56, sowie Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., S. 534). Massgebend ist demnach in Bausachen, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegen- schaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56). Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vor- teile erwarten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (PVG 2003 Nr. 34).

b) Der Beschwerdeführer beanstandet die Einreihung des Baugesuches nach Art. 111 des Gesetzes über die Kontingentierung von Zweitwohnungen in der Gemeinde X. Wie das Verwaltungs- gericht bereits in R 07 102 entschieden hat, sind Baueinsprecher zur Rüge betreffend Kontingentierung überhaupt nicht legitimiert, 141

12 /29 Verfahren PVG 2010 da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (beschwert) sind. An- ders wäre dies nur, falls sie selbst hinter der Bauherrschaft auf ei- ner Kontingentsliste stünden. Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste ist innerhalb eines Baubescheides ein selbständiger Streitgegenstand, der mit der bau- und planungs- rechtlichen Rechtmässigkeit des Bauvorhabens als solcher nichts zu tun hat bzw. diese nicht berührt. Würde eine Rüge gegen die Kontingentseinteilung gutgeheissen, würde dies an der Bau- rechtskonformität eines Bauprojektes nichts ändern. Vielmehr führte dies nur zu einer Verzögerung in der Ausführung des Bau- vorhabens. Die Verzögerung der Erstellung baurechtskonformer Bauten in einer Bauzone stellt aber kein schützenswertes eigenes Interesse des Nachbarn dar, weshalb auf entsprechende Rügen gegen die Verletzung von Kontingentierungsvorschriften nicht eingetreten werden kann. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte VGU R 07 27 ist diesbezüglich nicht einschlägig, war doch in jenem Urteil die Frage der Beschwerde- legitimation ausdrücklich offengelassen worden (E. 1). R 09 40 Urteil vom 28. Januar 2010 142

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12 /29 Verfahren PVG 2010 Beschwerdelegitimation. Präzisierung der Rechtspre- chung

– Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56); trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile er- warten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (E. 5a).

– Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingents- liste ist innerhalb eines Baubescheides ein selbständiger Streitgegenstand; Baueinsprecher sind zur Rüge betref- fend Kontingentierung grundsätzlich überhaupt nicht le- gitimiert, da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (be- schwert) sind (E. 5b). Legittimazione al ricorso. Precisazione della prassi.

– Un interesse giuridico meritevole di protezione presup- pone che le ripercussioni sulla proprietà immobiliare del contestato progetto di costruzione – a seconda della loro intensità – siano tali da essere risentite come svantag- giose anche ad un esame oggettivo (PTA 1997 no. 56); nell’affermativa, la parte opponente può in principio ad- durre anche tutte le censure che riguardano l’oggetto li- tigioso e che lasciano supporre un miglioramento della sua posizione (cons. 5a).

– Nell’ambito di una procedura di licenza edilizia, il fatto di collocare un progetto edilizio su di una lista dei contin- genti è un oggetto di contestazione a sé stante; oppo- nenti non sono di regola per niente legittimati ad invo- care la censura sul contingentamento poiché non sono svantaggiati da questo più di qualsiasi altro terzo (cons. 5b). Erwägungen:

5. a) Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 VRG befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtens- werten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand 140 29

12 /29 Verfahren PVG 2010 ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechts- anwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jeder- mann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Be- schwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materi- ellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene An- ordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit diesen Anforderungen soll die «Popularbeschwerde» ausge- schlossen werden. Ihnen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eben Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittel- bares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben diese ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. dazu BGE 121 II 177f., 120 Ib 487, 111 9 Ib 183 f., 111 8 Ib 358, 111 3 Ib 228, PVG 1997 Nr. 56, sowie Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., S. 534). Massgebend ist demnach in Bausachen, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegen- schaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56). Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vor- teile erwarten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (PVG 2003 Nr. 34).

b) Der Beschwerdeführer beanstandet die Einreihung des Baugesuches nach Art. 111 des Gesetzes über die Kontingentierung von Zweitwohnungen in der Gemeinde X. Wie das Verwaltungs- gericht bereits in R 07 102 entschieden hat, sind Baueinsprecher zur Rüge betreffend Kontingentierung überhaupt nicht legitimiert, 141

12 /29 Verfahren PVG 2010 da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (beschwert) sind. An- ders wäre dies nur, falls sie selbst hinter der Bauherrschaft auf ei- ner Kontingentsliste stünden. Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste ist innerhalb eines Baubescheides ein selbständiger Streitgegenstand, der mit der bau- und planungs- rechtlichen Rechtmässigkeit des Bauvorhabens als solcher nichts zu tun hat bzw. diese nicht berührt. Würde eine Rüge gegen die Kontingentseinteilung gutgeheissen, würde dies an der Bau- rechtskonformität eines Bauprojektes nichts ändern. Vielmehr führte dies nur zu einer Verzögerung in der Ausführung des Bau- vorhabens. Die Verzögerung der Erstellung baurechtskonformer Bauten in einer Bauzone stellt aber kein schützenswertes eigenes Interesse des Nachbarn dar, weshalb auf entsprechende Rügen gegen die Verletzung von Kontingentierungsvorschriften nicht eingetreten werden kann. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte VGU R 07 27 ist diesbezüglich nicht einschlägig, war doch in jenem Urteil die Frage der Beschwerde- legitimation ausdrücklich offengelassen worden (E. 1). R 09 40 Urteil vom 28. Januar 2010 142